( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 41 NWG,NI - Eigentumsgrenzen am und im Gewässer 

§ 41 NWG,NI - Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

(2) Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 1 Einleitende Bestimmungen (zu den §§ 2 und 3 WHG)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 42 Anlandungen
    • § 43 Abschwemmung, Überflutung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/nwgni/41-eigentumsgrenzen-am-und-im-gewaesser

© "§ 41 NWG,NI - Eigentumsgrenzen am und im Gewässer" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN