JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 40 NWG,NI - Gewässer dritter Ordnung
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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