JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 4 NWG,NI - Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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