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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 38 NWG,NI - Gewässer erster Ordnung 

§ 38 NWG,NI - Gewässer erster Ordnung

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 25 Anwendung der Abgabenordnung
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 37 Einteilung der oberirdischen Gewässer

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