JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 38 NWG,NI - Gewässer erster Ordnung
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft
Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG sind,
in der Anlage 3 aufgeführt sind.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 3 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 WaStrG Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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