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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 36 NWG,NI - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (zu § 27 WHG) 

§ 36 NWG,NI - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (zu § 27 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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