JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 36 NWG,NI - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer (zu § 27 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
eine jeweils fachlichen Gesichtspunkten folgende Erfassung und Beschreibung der oberirdischen Gewässer,
die Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer,
eine Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen der oberirdischen Gewässer,
eine Zusammenstellung und Beurteilung der Auswirkungen der Belastungen der oberirdischen Gewässer und
eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands der oberirdischen Gewässer.
(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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