JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 35 NWG,NI - Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand oder den Wasserabfluss entstehen.
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