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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 30 NWG,NI - Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes 

§ 30 NWG,NI - Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten das Recht zu,

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.

(5) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.



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