JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 29 NWG,NI - Gewässerkundlicher Landesdienst
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).
(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,
in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,
die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie
das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.
(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst
zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,
die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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