JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 26 NWG,NI - Erfassung der Wasserentnahmen
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.
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