JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 23 NWG,NI - Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.
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