JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 2 NWG,NI - Schranken des Grundeigentums (zu § 4 WHG)
Erstes Kapitel (Allgemeine Bestimmungen)
Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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