JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 19 NWG,NI - Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.
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