JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 18 NWG,NI - Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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