JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 17 NWG,NI - Unterrichtung über Störungen und Unfälle
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.
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