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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 17 NWG,NI - Unterrichtung über Störungen und Unfälle 

§ 17 NWG,NI - Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.



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