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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 16 NWG,NI - Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen 

§ 16 NWG,NI - Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass

(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.



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