JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 16 NWG,NI - Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
(1) Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass
die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,
andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder
durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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