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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 15 NWG,NI - Inhalt der Erlaubnis 

§ 15 NWG,NI - Inhalt der Erlaubnis

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 16 Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen
    • Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Zweiter Abschnitt (Abwasserbeseitigung)
    • § 98 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)

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Urteile: Vorschriften

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