JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 131 NWG,NI - Wassergefahr
Sechstes Kapitel (Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr)
(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Alle Bewohnerinnen und Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.
(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnerinnen und Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
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