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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 13 NWG,NI - Angaben des Antragstellers 

§ 13 NWG,NI - Angaben des Antragstellers

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über

Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 12 Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen
    • § 14 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
    • Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Zweiter Abschnitt (Abwasserbeseitigung)
    • § 98 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)

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