JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 13 NWG,NI - Angaben des Antragstellers
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über
Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,
den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,
die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und
die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht vorzulegen.
Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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