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§ 128 NWG,NI - Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden (zu § 100 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Sechstes Kapitel (Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr)

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt den Wasserbehörden die Wahrnehmung der Aufgaben der Gewässeraufsicht sowie der Vollzug der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.



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