JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 127 NWG,NI - Behörden
Sechstes Kapitel (Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr)
(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.
(2) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.
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