JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 124 NWG,NI - Verfahren (zu § 98 WHG)
Viertes Kapitel (Entschädigung, Ausgleich)
(1) Die Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.
(2) Die Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG (Entschädigungsbescheid) ist den Beteiligten zuzustellen. Die Verwaltungskosten trägt der Entschädigungspflichtige.
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