JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 123 NWG,NI - Art und Maß der Entschädigung (zu § 96 WHG)
Viertes Kapitel (Entschädigung, Ausgleich)
Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen gelten die §§ 96 bis 99 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
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