JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 122 NWG,NI - Anschluss von Stauanlagen
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Achter Abschnitt (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)
Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden; § 95 WHG gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 WHG sowie die §§ 8 und 11 dieses Gesetzes entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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