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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 121 NWG,NI - Datenverarbeitung (zu § 88 WHG) 

§ 121 NWG,NI - Datenverarbeitung (zu § 88 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Siebenter Abschnitt (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)

Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach

eine landesweite Datenbank eingerichtet. Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Satz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.



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