JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 121 NWG,NI - Datenverarbeitung (zu § 88 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Siebenter Abschnitt (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)
Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach
den nach diesem Gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder
den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes
eine landesweite Datenbank eingerichtet. Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Satz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Satz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.
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