JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 120 NWG,NI - Wasserbuch (zu § 87 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Siebenter Abschnitt (Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation)
(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.
(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).
(3) In das Wasserbuch sind ergänzend zu § 87 Abs. 2 WHG einzutragen:
Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG),
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 92 bis 94 WHG sowie § 122 dieses Gesetzes); § 87 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend.
Nicht einzutragen sind abweichend von § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 WHG.
(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.
(5) Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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