JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 113 NWG,NI - Benutzung von Grundstücken
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat die oder der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
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