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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 111 NWG,NI - Auflagen 

§ 111 NWG,NI - Auflagen

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)

(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Abs. 4 WHG bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 53 Planfeststellung, Plangenehmigung
    • Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
    • § 112 Entschädigung, Widerspruch
    • § 114 Vorteilsausgleich

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