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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 11 NWG,NI - Beweissicherung, Sicherheitsleistung 

§ 11 NWG,NI - Beweissicherung, Sicherheitsleistung

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 57 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu § 36 WHG)
    • Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      • Erster Abschnitt (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
    • § 91 Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 WHG)
      • Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
    • § 109 Anwendbare Vorschriften, Verfahren (zu § 70 WHG)
      • Sechster Abschnitt (Hochwasserschutz)
    • § 116 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (zu § 78 WHG)
      • Achter Abschnitt (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen)
    • § 122 Anschluss von Stauanlagen

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