JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 108 NWG,NI - Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
Stellt die Wasserbehörde nach Vorprüfung des Einzelfalls fest, dass für eine wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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