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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 107 NWG,NI - Grundsatz (zu § 67 WHG) 

§ 107 NWG,NI - Grundsatz (zu § 67 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)

Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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