JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 107 NWG,NI - Grundsatz (zu § 67 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Fünfter Abschnitt (Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten)
Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27 und 44 WHG ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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