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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 106 NWG,NI - Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (zu den §§ 64 bis 66 WHG) 

§ 106 NWG,NI - Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden (zu den §§ 64 bis 66 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Vierter Abschnitt (Gewässerschutzbeauftragte)

Gewässerschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.



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