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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 103 NWG,NI - Fachbetriebe 

§ 103 NWG,NI - Fachbetriebe

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Dritter Abschnitt (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

(1) Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 101 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken. Als Fachbetrieb gilt auch, wer die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllt und berechtigt ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, Tätigkeiten durchzuführen, die nach Absatz 1 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer Kontrolle unterliegt, die der nach Satz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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