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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 102 NWG,NI - Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren 

§ 102 NWG,NI - Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Dritter Abschnitt (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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