( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 1 NWG,NI - Einleitende Bestimmungen (zu den §§ 2 und 3 WHG) 

§ 1 NWG,NI - Einleitende Bestimmungen (zu den §§ 2 und 3 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Erstes Kapitel (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 WHG.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 41 Abs. 2). Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/nwgni/1-einleitende-bestimmungen-zu-den-ss-2-und-3-whg

© "§ 1 NWG,NI - Einleitende Bestimmungen (zu den §§ 2 und 3 WHG)" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN