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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 65 NNachbG,NI - Außer-Kraft-Treten älteren Rechtes 

§ 65 NNachbG,NI - Außer-Kraft-Treten älteren Rechtes

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Vierzehnter Abschnitt (Schlussbestimmungen)

(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:

(2) Ferner wird alles diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht aufgehoben.



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