JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 65 NNachbG,NI - Außer-Kraft-Treten älteren Rechtes
Vierzehnter Abschnitt (Schlussbestimmungen)
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
(2) Ferner wird alles diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht aufgehoben.
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