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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 59 NNachbG,NI - Beseitigungsanspruch 

§ 59 NNachbG,NI - Beseitigungsanspruch

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Zwölfter Abschnitt (Grenzabstände für Waldungen)

(1) Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen,



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