JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 59 NNachbG,NI - Beseitigungsanspruch
Zwölfter Abschnitt (Grenzabstände für Waldungen)
(1) Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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