JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 57 NNachbG,NI - Nachträgliche Grenzänderungen
Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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