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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 57 NNachbG,NI - Nachträgliche Grenzänderungen 

§ 57 NNachbG,NI - Nachträgliche Grenzänderungen

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)

Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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