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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 56 NNachbG,NI - Ersatzanpflanzungen 

§ 56 NNachbG,NI - Ersatzanpflanzungen

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)

Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.



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