JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 56 NNachbG,NI - Ersatzanpflanzungen
Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)
Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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