JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 55 NNachbG,NI - Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandene Pflanzen - Außenbereich
Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)
(1) Für Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, gelten folgende besondere Regeln:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anpflanzungen, deren Standort infolge Veränderung des Außenbereichs (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) aufhört, zum Außenbereich zu gehören.
(3) Entspricht der Grenzabstand von Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind, nicht dem bisherigen Recht, so enden die in § 54 bestimmten Fristen frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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