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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 52 NNachbG,NI - Ausnahmen 

§ 52 NNachbG,NI - Ausnahmen

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)

(1) § 50 gilt nicht für

(2) Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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