JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 51 NNachbG,NI - Bestimmung des Abstandes
Elfter Abschnitt (Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen)
Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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