JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 49 NNachbG,NI
Zehnter Abschnitt (Höherführen von Schornsteinen)
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass der Nachbar an dem Gebäude Schornsteine und Lüftungsschächte eines angrenzenden niederen Gebäudes befestigt, wenn
(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben ferner zu dulden, dass höher geführte Schornsteine und Entlüftungsschächte vom betroffenen Grundstück aus unterhalten und gereinigt und die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf dem betroffenen Grundstück angebracht werden, wenn diese Maßnahmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können. Das Durchgehen durch das betroffene Gebäude braucht nicht geduldet zu werden, wenn der Berechtigte außen eine Steigleiter anbringen kann.
(3) Für Anzeigepflicht und Schadensersatz gelten die §§ 14, 42 und 44 entsprechend.
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