JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 43 NNachbG,NI - Schadensersatz
Siebenter Abschnitt (Wasserrechtliches Nachbarrecht)
Schaden, der bei Ausübung des Rechtes nach § 41 Abs. 1 dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des von der Rechtsausübung betroffenen Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. § 14 ist entsprechend anzuwenden.
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