JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 40 NNachbG,NI - Hinderung des Zuflusses
Siebenter Abschnitt (Wasserrechtliches Nachbarrecht)
Anlagen, die den Zufluss wild abfließenden Wassers verhindern, können bestehen bleiben, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden sind. Sie sind jedoch zu beseitigen, wenn der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen kann.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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