JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 4 NNachbG,NI - Einvernehmen mit dem Nachbarn
Zweiter Abschnitt (Nachbarwand)
Eine Nachbarwand darf nur im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtet werden. Für die im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtete Nachbarwand gelten die §§ 5 bis 15.
© "§ 4 NNachbG,NI - Einvernehmen mit dem Nachbarn" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum