( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 39 NNachbG,NI - Wild abfließendes Wasser 

§ 39 NNachbG,NI - Wild abfließendes Wasser

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Siebenter Abschnitt (Wasserrechtliches Nachbarrecht)

(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht

wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluss wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/nnachbgni/39-wild-abfliessendes-wasser

© "§ 39 NNachbG,NI - Wild abfließendes Wasser" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN