JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 39 NNachbG,NI - Wild abfließendes Wasser
Siebenter Abschnitt (Wasserrechtliches Nachbarrecht)
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht
wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluss wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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