JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 38 NNachbG,NI - Veränderung des Grundwassers
Siebenter Abschnitt (Wasserrechtliches Nachbarrecht)
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen auf den Untergrund des Grundstücks nicht in einer Weise einwirken, dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt oder die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers verändert wird, wenn dadurch die Benutzung eines anderen Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen auf das Grundwasser
(3) Beeinträchtigungen des Grundwassers als Folge einer erlaubnisfreien Benutzung nach § 136 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes müssen die Nachbarn ohne Entschädigung dulden.
(4) § 64 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
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