( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 36 NNachbG,NI - Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung 

§ 36 NNachbG,NI - Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Sechster Abschnitt (Einfriedung)

(1) Haben die Nachbarn die Errichtungskosten einer Einfriedung gemeinsam zu tragen oder hat ein Nachbar dem anderen später einen Beitrag zu den Errichtungskosten zu zahlen, so sind beide Nachbarn zur Benutzung der Einfriedung gemeinschaftlich berechtigt. Für die gemeinschaftliche Benutzung und Unterhaltung gilt § 922 BGB.

(2) Dies gilt auch, wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/nnachbgni/36-benutzung-und-unterhaltung-der-gemeinschaftlichen-einfriedung

© "§ 36 NNachbG,NI - Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN