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JuraForum.deGesetzeNNachbG,NI§ 34 NNachbG,NI - Kosten 

§ 34 NNachbG,NI - Kosten

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz

   Sechster Abschnitt (Einfriedung)

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Einfriedung teilweise oder ganz auf dem Nachbargrundstück steht.



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