JuraForum.de > Gesetze > NNachbG,NI > § 33 NNachbG,NI - Ausschluss von Beseitigungsansprüchen
Sechster Abschnitt (Einfriedung)
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 31 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Einfriedung durch eine andere ersetzt wird.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Einfriedung die Grenze überschreitet, ohne dass dies nach § 30 statthaft ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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